AGB als PDF-Dokument
ALLGEMEINE LIEFER- und ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
der Firma 2E mechatronic GmbH & Co. KG, Maria-Merian-Straße 29, 73230 Kirchheim/Teck
1. Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung der Firma 2E mechatronic GmbH & Co. KG (im folgenden Lieferer) mit deren Kunden (im folgenden Besteller) und Lieferanten.
2. Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers/Lieferanten werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Lieferer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Ihre Einbeziehung bedarf in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel selbst.
II. Auftragsbestätigung
1. Für den Umfang der Lieferung zur Durchführung des Auftrags des Bestellers ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Erst hierdurch kommt ein Liefervertrag zustande (Vertragsschluss). Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers sind alle Angebote freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs. Jegliche Nebenabreden/Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2. Die Waren des Lieferers betreffende Prospekte, Werbeschriften, Kataloge, Preislisten u.a. und die darin enthaltenen Daten sind unverbindlich, sofern sie nicht vom Lieferer gesondert schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Durch den technischen Fortschritt bedingte geringfügige Änderungen von Konstruktion, Form und Ausführung berechtigen den Besteller nicht zur Geltendmachung von Mängeln und/oder Schadensersatzansprüchen.
3. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, ohne dass den Lieferer ein Verschulden trifft, oder nimmt der Besteller anderweitig vom Vertrag Abstand, so ist der Lieferer berechtigt, 40 % des Vertragswertes als Schadensersatz zu verlangen; es sei denn, der Besteller weist nach, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Das Recht des Lieferers, den eingetretenen Schaden konkret zu berechnen und geltend zu machen, bleibt unberührt.
III. Lieferung
1. Die vom Lieferer anzugebende Lieferfrist setzt die Abklärung aller zu klärenden Fragen voraus und beginnt nicht vor Absendung der Auftragsbestätigung sowie nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen des Arbeitskampfes wie Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse von höherer Gewalt, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit diese nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Diese Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines Verzuges entstehen. Beginn und Ende der Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller unverzüglich mitteilen.
3. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Lieferung sind auch nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist zudem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen oder den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die vollständige Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Ist der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Bestellung in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, ohne Verpflichtung zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens, weitere Lieferungen zurückzuhalten.
6. Der Lieferer kann zumutbare Teillieferungen vornehmen und dem Besteller entsprechend in Rechnung stellen.
IV. Preise
1. Die Preise gelten bei Lieferung nur für den jeweils bestätigten Auftrag, ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Verzollungsgebühren. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Sofern keine Festpreise vereinbart sind, erfolgt die Berechnung zu den am Tag der Lieferung geltenden Preisen. Der Lieferer behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese Änderungen werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.
3. Falls ein ausländischer Besteller aus dem Bereich des europäischen Binnenmarktes seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Umsatzsteuer nicht nachkommt, erhöhen sich die Preise um die jeweilige in der Bundesrepublik Deutschland gültige Umsatzsteuer (MwSt.).
V. Zahlung
1. Die Rechnungen des Lieferers sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug oder gemäß gesondert schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen zahlbar. Die Lieferung kann jedoch auch von sofortiger Zahlung/Vorauskasse abhängig gemacht werden.
2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltung geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, einen Zinssatz für Entgeltforderungen von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz für das Jahr zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Lieferer vorbehalten.
4. Schecks des Bestellers werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr angenommen. Die Entgegennahme von Wechseln findet nicht statt.
5. Bereits bei teilweisem Zahlungsverzug des Bestellers werden sofort alle Forderungen des Lieferers aus dieser Geschäftsverbindung zur Zahlung fällig; dies gilt auch bei erfolgter Annahme von Schecks.
VI. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung oder Abholung der Ware auf den Besteller über, sobald diese das Lager des Lieferers verlassen hat; es sei denn anderweitige Lieferbedingungen wurden zuvor schriftlich vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer gemäß gesonderter schriftlicher Vereinbarung noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen hat.
2. Alle Lieferungen, einschließlich Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt insbesonders, wenn der Versand, die Zustellung, etc. aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät.
VII. Verpackung und Versand
1. Verpackung und Versand der Ware erfolgt nach handelsüblichen Gesichtspunkten.
2. Sofern der Besteller eine Sonderverpackung oder eine besondere Versandart ausdrücklich wünscht, berechnet der Lieferer diese zusätzlichen Mehrkosten.
3. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten der Versand durch den Lieferer gegen Diebstahl, Transportsowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert der dem Lieferer zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers den entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung/Sicherungsübereignung der Ware untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Er tritt an den Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Ware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren Dritter weiterveräußert oder wird sie mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und dem Lieferer vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten.
3. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Lieferer, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht dem Lieferer der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und dem Lieferer vereinbarten Lieferpreises für die Ware zu.
4. Vereinbarungen oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferer als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne den Lieferer zu verpflichten. Wird die im Eigentum des Lieferers stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes der Ware des Lieferers zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für den Lieferer verwahren.
5. Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon schriftlich zu benachrichtigen und in jeder Weise bei dessen Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller.
IX. Gewährleistung/Mängelrüge
1. Der Besteller hat die Ware bei Eingang unverzüglich zu untersuchen und Fehlbestände oder erkennbare Mängel innerhalb der Frist von einer Woche nach Auslieferung, in jedem Fall aber vor der Verarbeitung oder dem Einbau sowie Weiterlieferung, schriftlich dem Lieferer anzuzeigen. Erst später auftretende Mängel sind unverzüglich nach Bekanntwerden dem Lieferer ebenfalls schriftlich zu melden und nachzuweisen.
2. Bei auftretenden Mängeln ist es dem Besteller ausdrücklich untersagt, diese gelieferte Ware an Dritte weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, es sei denn, der Lieferer hat zuvor seine ausdrückliche schriftliche Erlaubnis hierzu erteilt. Der Besteller hat auf Verlangen des Lieferers unverzüglich Muster von den beanstandeten Waren zur Verfügung zu stellen. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nach, so entfallen alle etwaigen Mängelansprüche des Bestellers und er macht sich selbst schadensersatzpflichtig, sofern dem Lieferer hieraus ein Schaden entstehen sollte.
3. Alle mangelhaften Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag und vom Lieferer zu vertreten ist.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Dem Lieferer ist vom Besteller ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Lagerhaltung etc. entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass Silberkontakte einem natürlichen Alterungsprozess unterliegen, wodurch es zu nicht vermeidbaren Verfärbungen im Kontaktbereich kommen kann. Etwaige Reklamationen aufgrund von Verfärbungen der Kontakte werden daher abgewiesen.
7. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, etc. an der gelieferten Ware vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, es sei denn, diese sind nachweislich ohne Einfluss auf die Mängel geblieben.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
10. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
X. Weiterverkauf
1. Der Besteller ist verpflichtet, sich beim Vertrieb der Ware, die das Warenzeichen des Lieferers trägt, aller Handlungen zu enthalten, die im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften als unlauter oder unrechtmäßig angesehen werden können.
2. Dem Besteller ist es untersagt, etwaige gegen den Lieferer bestehende Ansprüche an Dritte abzutreten.
3. Unzulässig ist jede nicht zuvor mit dem Lieferer vereinbarte Bearbeitung und/oder Veränderung der Ware, die geeignet ist, als Ursprungserzeugnis des Bestellers zu gelten, oder die den Anschein erweckt, dass die Waren dessen Sondererzeugnis sind.
XI. Produkthaftung
1. Ist der Besteller "Hersteller" i.S. des § 1 Produkthaftungsgesetz, so ist er verpflichtet, sich strikt an die den Waren beigefügten Gebrauchsanweisungen zu halten und Hinweise des Lieferers stets zu beachten.
2. Der Besteller ist verpflichtet, unverzüglich Eingangskontrollen hinsichtlich der angelieferten Waren vorzunehmen. Dabei auftretende Hinweise auf Gefahrenquellen bei der Weiterverwendung der Ware sind dem Lieferer sofort mitzuteilen. Die weitere Verwendung dieser Ware ist dem Besteller bis zur ausdrücklichen schriftlichen Freigabe nach abschließender Prüfung durch den Lieferer untersagt.
3. Bei Dritten bereits eingetretene Schadensfälle hat der Besteller bei Kenntnisnahme unverzüglich dem Lieferer mitzuteilen. Der Besteller ist verpflichtet, an einer notwendig gewordenen Rückrufaktion mitzuwirken.
4. Eine Weiterverwendung der an den Besteller gelieferten Ware in den Bereichen Flug- und Schienenverkehr bedarf einer zuvorigen ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung durch den Lieferer. Eine Verwendungsabsicht in ähnlichen Gefahrenbereichen seitens des Bestellers ist dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn sich die tatsächliche Verwendung der Ware später ändert, sowie gegebenenfalls tangierte Sicherheits- oder Gefahrenbereiche dem Besteller erst nachträglich bekannt werden sollten.
5. Für den Fall, dass der Lieferer von einem Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Besteller verpflichtet, den Lieferer von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Besteller weiterverwendeten Erzeugnisses verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensunabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Besteller ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Besteller übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion.
XII. Produkthaftung Lieferant
1. Der Lieferant haftet für alle an 2E gelieferten Produkte nach den aktuellen, gesetzlichen Standards.
2. Dies gilt u.a. auch dafür, dass alle gelieferten Waren die vom Gesetzgeber festgelegten Vorgaben, geforderten Voraussetzungen und ggf. Normen erfüllen.
XIII. Wirksamkeit
1. Sollten einzelne dieser Bedingungen – gleich aus welchem Grund – unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
2. Anstelle der unwirksamen Bedingungen treten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung solche Bedingungen, welche denen nach Sinn und Zweck bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise am nächsten kommen.
XIV. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht
1. Erfüllungsort ist, soweit rechtlich zulässig, für alle Lieferungen und Zahlungen einschließlich Rücklieferungen 73230 Kirchheim/Teck.
2. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist 73230 Kirchheim/Teck, soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person, Körperschaft des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögens ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3. Das gesamte Vertragsverhältnis zwischen Besteller und Lieferer untersteht ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Stand 06/2009
AEB als PDF-Dokument
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
der Firma 2E mechatronic GmbH & Co. KG, Maria-Merian-Straße 29, 73230 Kirchheim/Teck
1.0 Vertragsabschluss
1.1 Wir bestellen unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Andere
Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen. Nehmen wir die Lieferung oder Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch
entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Lieferbedingungen
des Lieferanten angenommen.
Bei der Abgabe von Angeboten hat der Auftragnehmer das Einverständnis mit unseren
Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu erklären. Wenn diese Erklärung unterbleibt, gilt die
Ausführung unserer Bestellung – auch für alle zukünftigen Geschäfte mit uns - in jedem Fall
als Anerkennung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
1.2 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind
wir zum Widerruf berechtigt.
1.3 Verträge aller Art sowie ihre Änderung und Ergänzung bedürfen der Schriftform.
Das Erfordernis der Schriftform gilt auch für diese Schriftformklausel selbst. Mündliche
Vereinbarungen binden uns nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Bestellungen,
Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch durch
Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Bei formlosem
Geschäftsabschluss gilt unsere Bestellung als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
Absprachen mit anderen Abteilungen unserer Firma bedürfen - soweit dabei Vereinbarungen
getroffen werden sollen, die im Vertrag festgelegte Punkte verändern - der ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung durch die bestellende Einkaufsabteilung in Form eines Nachtrags
zum Vertrag.
1.4 Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten,
Projekten usw. werden nicht gewährt.
2.0 Preise, Versand, Verpackung
2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Kosten für Verpackung, Fracht und Transport bis zur
von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sind in den Preisen enthalten.
Sind keine Preise angegeben, gelten die derzeitigen Listenpreise des Lieferanten mit den
handelsüblichen Abzügen. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den
Erfüllungsort nicht berührt.
Bei Expressversand auf unsere Veranlassung kann die Differenz zwischen Fracht- und
Expressgutkosten berechnet werden.
2.2 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich
des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten
Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle beim Lieferanten.
2.3 Werden uns ausnahmsweise Verpackungen gesondert in Rechnung gestellt, so sind wir
berechtigt, Verpackungen, die sich in gutem Zustand befinden, gegen eine Vergütung
von 2/3 des sich aus der Rechnung hierfür ergebenden Wertes frachtfrei an den Lieferanten
zurückzusenden.
Die Berechnung von Transport-Versicherungsspesen durch den Lieferanten wird von uns
nicht anerkannt.
3.0 Rechnungserteilung und Zahlung
3.1 Rechnungen sind uns in doppelter Ausfertigung bei Versand der Ware, jedoch getrennt von
dieser, zuzusenden. Auftragsnummer und Auftragsdatum sind in jeder Rechnung anzugeben.
Maßgebend für die Bezahlung sind die bei uns ermittelten Mengen, Gewichte oder sonst der
Feststellung zugrunde liegenden Einheiten.
3.2 Zahlungen durch uns erfolgen entweder am 25. Tag des der Lieferung folgenden Monats mit
3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung und
Rechnungseingang. Die Begleichung der Rechnung erfolgt in Zahlungsmitteln unserer Wahl.
Für Zahlungen ins Ausland behalten wir uns vor, in EURO oder fremder Währung zu regulieren.
4.0 Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt
4.1 Die vereinbarten Termine sind als Fixtermine für den Lieferanten verbindlich. Maßgebend für
die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns
genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen
Abnahme.
4.2 Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten
werden kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angaben der Gründe und der
Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
4.3 Der Lieferant ist uns zum Ersatz sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Verzugsschäden
verpflichtet. Die Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung durch uns enthält keinen
Verzicht auf Schadensersatzansprüche gleich welcher Art.
4.4 Wenn die vereinbarten Termine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht
eingehalten werden, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemahnten Nachfrist
berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, nach unserer Wahl
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite im Wege der
Ersatzvornahme auf Kosten des Lieferanten Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten.
4.5 Höhere Gewalt, aber ausdrücklich nicht Arbeitskämpfe wie Streik und Aussperrung, befreien
die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den
Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich
die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten
Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur
Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere
Gewalt verursachten Verzögerung bei uns unter Berücksichtigung wirtschaftlicher
Erwägungen nicht mehr verwertbar ist.
4.6 Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des
Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die
Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
4.7 Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten
Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.
Über- und Unterlieferungen sowie Lieferungen einer anderen Sache gelten als Sachmangel
und werden von uns ausdrücklich nicht akzeptiert. Dies berechtigt uns die unterlieferte
Menge nachzufordern bzw. Überlieferungen oder Lieferungen anderer Sachen auf Kosten
des Lieferanten zurückzusenden.
4.8 Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen
seit Zugang widerspricht.
5.0 Mangelfreiheit, Beschaffenheit- und Haltbarkeitsgarantieerklärung
5.1 Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und
alle von ihm erbrachten Leistungen sowohl frei von Sachmängeln als auch frei von
Rechtsmängeln sind und die vereinbarte Beschaffenheit und Haltbarkeit haben sowie dem
neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den
Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden
entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss
der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Garantie- bzw. Gewährleistungsverpflichtung
des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht berührt. Hat der
Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Mängel der Lieferung/Leistung werden wir, sobald sie nach den
Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablauf festgestellt wurden, dem
Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen
nach Lieferung.
5.2 Während der Garantie- bzw. Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/ Leistung, zu
denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften gehören, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich
einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels
oder Lieferung von mangelfreien Teilen zu beseitigen. Die Mängelbeseitigung ist unverzüglich
vorzunehmen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Nacherfüllung,
Rücktritt vom Vertrag oder Kaufpreisminderung sowie die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen bleiben unberührt. Zudem hat der Lieferant die zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen. Er hat Ersatz unserer eigenen Aufwendungen zu leisten.
5.3 Kommt der Lieferant seiner Garantie- bzw. Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer von
uns gesetzten Mahnfrist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine
Kosten und Gefahr unbeschadet seiner Garantie- bzw. Gewährleistungsverpflichtung selbst
treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit
dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen
lassen. Kleine Mängel können von uns im Interesse einer ungestörten Produktion ohne vorherige
Abstimmung selbst beseitigt und die Aufwendungen dem Lieferanten belastet werden,
ohne dass hierdurch die Garantie- bzw. Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten
berührt wird. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
5.4 Die Garantie- bzw. Gewährleistungszeit für Lieferungen beträgt 24 Monate, soweit nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des
Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen
Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen, Anlagen
beginnt die Garantiezeit mit dem Abnahmetermin, der in der schriftlichen Abnahmeerklärung
unserer Einkaufsabteilung genannt wird.
Die Garantiezeit für Ersatzteile beträgt ebenfalls zwei Jahre nach Lieferung.
Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung
nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Garantie- bzw.
Gewährleistungspflicht um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neue
gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt über die gesetzliche Hemmung hinaus die
Garantie- bzw. Gewährleistungspflicht neu.
5.5 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder auf Grund in- oder
ausländischer gesetzlicher Produkthaftungsregelungen wegen einer Fehlerhaftigkeit unserer
Produkte in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Lieferanten zurückzuführen ist,
dann sind wir berechtigt, von dem Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, insoweit
als er durch die von ihm gelieferte Ware verursacht ist.
Soweit dem Lieferanten der Verwendungszweck unserer Produkte bekannt ist oder schriftlich
mitgeteilt wurde, hat er unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn eine Ware für die beabsichtigte
Verarbeitung oder den beabsichtigten Einsatz nicht geeignet ist oder Gefahren
damit verbunden sind.
6.0 Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel usw.
6.1 Von uns zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge, Werkzeugnormblätter,
Filme zur Vervielfältigung und Herstellung von Prospektmaterial, Fertigungsmittel usw. bleiben
unser Eigentum, alle Urheberrechte bleiben bei uns. Der Lieferant darf die genannten
Gegenstände nur zur Durchführung unserer Bestellung verwenden und sie unbefugten
Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Das Kopieren bzw. Duplizieren der
genannten Gegenstände ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung notwendig
ist oder von uns ausdrücklich verlangt oder genehmigt wird.
Nach Beendigung eines Auftrages sind die von uns gestellten Unterlagen und die oben
genannten Materialien vollständig an uns herauszugeben. Die strikte Geheimhaltung Dritten
gegenüber gilt auch nach Beendigung oder Kündigung eines Auftrages sowie wenn dieser
nicht zustande kommen sollte, unverändert fort.
6.2. Erstellt der Lieferant die in Ziffer 6.1 genannten Gegenstände ganz oder teilweise auf unsere
Kosten, so gilt Ziffer 6.1 entsprechend, wobei wir mit der Erstellung Eigentümer werden.
Die Übergabe dieser Gegenstände wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant diese für uns
unentgeltlich verwahren.
Der Lieferant ist verpflichtet, die vorgenannten Gegenstände deutlich als unser Eigentum zu
kennzeichnen und Dritte, die daran Ansprüche begründen wollen, auf unser Eigentumsrecht
aufmerksam zu machen. Zudem ist der Lieferant verpflichtet, die vorgenannten Gegenstände
auf eigene Kosten zu pflegen, zu unterhalten, normalen Verschleiß zu beheben und diese in
ausreichender Höhe gegen allgemeine Risiken wie Feuer, Wasser, Diebstahl usw. zu versichern,
§ 680 BGB findet hierbei keine Anwendung.
6.3 Wir verpflichten uns, die Werkzeuge grundsätzlich im Besitz des Lieferanten zu belassen. Wir
sind jedoch berechtigt, Werkzeuge abzuziehen, wenn die Lieferung der Teile nicht termingerecht
bzw. ordnungsgemäß erfolgt.
Weiter behalten wir uns nach Prüfung der Marktlage vor, die Werkzeuge abzuziehen, wenn
der Lieferant bei zukünftigen Bestellungen einen höheren Preis für die Teile verlangt, als
ursprünglich für die erste Lieferung aus diesem Werkzeug vereinbart worden ist. Dieses
Verlangen erkennt der Lieferant hiermit ohne Widerspruch an.
7.0 Materialbeistellung
7.1 Von uns beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist von dem des Lieferanten von
diesem unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von seinen
sonstigen Materialien zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur
Durchführung unserer Bestellung verwendet werden.
Eventuelle Zugriffe Dritter auf unser Material sind uns unverzüglich mitzuteilen.
7.2 Verarbeitet der Lieferant das beigestellte Material oder bildet er es um, so erfolgt diese
Tätigkeit für uns. Wir werden unmittelbarer Eigentümer der hierbei entstehenden neuen
Sachen. Sofern das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sache ausmacht, steht uns
ein Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen
beigestellten Materials entspricht.
8.0 Allgemeine Bestimmungen
8.1 Der Lieferant gewährleistet, dass alle beschafften Produkte und Materialien, die im Produkt verwendet
werden, die jeweils geltenden behördlichen Vorschriften erfüllen.
8.2 Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
8.3 Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen
Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, vertraulich zu
behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Er hat seine Unterlieferanten entsprechend
zu verpflichten. Diese strikte Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung
der Geschäftsbeziehung auf unbestimmte Dauer unverändert fort.
8.4 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag
an Dritte weiterzugeben.
8.5 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert
wird, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten.
8.6 Wir werden die personenbezogenen Daten des Lieferanten entsprechend dem
Bundesdatenschutzgesetz vertraulich behandeln.
8.7 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde und rechtlich zulässig, ist Erfüllungsort für
die Lieferverpflichtungen die von der Firma 2E mechatronic GmbH & Co. KG gewünschte
Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider
Vertragsparteien gilt Wernau als Erfüllungsort vereinbart.
8.8 Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist 73230 Kirchheim/Teck, soweit der Lieferant Vollkaufmann, juristische
Person, Körperschaft des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögens
ist und zwar auch für den Fall, dass der Sitz des Lieferanten ins Ausland verlegt wird oder
nicht bekannt ist. Die Firma 2E mechatronic GmbH & Co. KG ist auch berechtigt, am
Hauptsitz des Lieferanten zu klagen.
8.9 Für das gesamte Geschäftsverhältnis zwischen Lieferant und der Firma 2E mechatronic
GmbH & Co. KG gilt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Stand: 08/2009
Deutsch